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Vereinssatzung

Die Satzung des Fördervereins Juristisches Seminar Bonn (BBI von 1981) e.V. in der Neufassung vom 24.11.2017.

§ 1
Name, Sitz, Anschrift

1. Der Verein führt den Namen
Förderverein Juristisches Seminar Bonn (BBI von 1981) e.V.
im Folgenden kurz "BBI" genannt.

2. Die BBI hat ihren Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen.

3. Die Postanschrift der BBI lautet:

Förderverein Juristisches Seminar Bonn (BBI von 1981) e.V.
c/o Juristisches Seminar
Adenauerallee 24 – 42
53113 Bonn

§ 2
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der BBI ist das Kalenderjahr.

§ 3
Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Universität Bonn, Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät, zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Hierzu sollen Freunde und Förderer aus allen Kreisen der Bevölkerung gewonnen werden.

2. Die BBI verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die BBI ist selbstlos tätig. Mittel der BBI dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der BBI. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BBI fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Alle der BBI zufließenden Mittel werden ausschließlich dazu verwendet, die Ausstattung der Bibliothek des Juristischen Seminars zu verbessern. Die von der BBI erworbenen Gegenstände werden dem Juristischen Seminar übergeben. Der Universität Bonn wird das Eigentum an ihnen verschafft.

4. Die Mittel der BBI dürfen nur für Zwecke verwendet werden, für die Staatsmittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Mittel dürfen nicht bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Minderung der Staatszuschüsse für die wissenschaftlichen Einrichtungen der Universität zur Folge haben.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Die BBI besteht aus Mitgliedern, Förderern und Ehrenmitgliedern.

2. Mitglieder und Förderer können volljährige Einzelpersonen, Personenvereinigungen, Körperschaften, Gesellschaften, Unternehmen und Firmen werden.

3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines Antrages beim Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt nach zustimmender Entscheidung des Vorstandes mit Einzahlung der Jahresbeiträge auf ein Konto der BBI.

4. Die Mitglieder setzen die Höhe des Jahresbeitrages durch Selbsteinschätzung fest. Die Richtsätze für Einzelpersonen bzw. für Personenvereinigungen, Körperschaften und Firmen setzen die Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr fest.

5. Förderer sind natürliche oder juristische Personen, die einen Mitgliederbeitrag von jährlich 300,00 € und mehr leisten.

6. Zum Ehrenmitglied kann vom Vorstand ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um die BBI oder die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität erworben hat. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder.

7. Förderer und Mitglieder haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben bei allen Veranstaltungen der BBI freien Eintritt.

8. Der Mitgliedsbeitrag ist regelmäßig innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres auf ein Konto der BBI einzuzahlen.

9. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, ferner durch freiwilligen Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres mit schriftlicher Anzeige an den Schriftführer, durch Vorenthalten zwei aufeinanderfolgender Mitgliedsbeiträge, schließlich durch Ausschluß durch die Mitgliederversammlung.

§ 5
Organe des Vereins

Die Organe der BBI sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6
Vorstand und Vertretungsbefugnis

1. Der Vorstand führt die Geschäfte der BBI. Er besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem Schatzmeister
c. dem Schriftführer.

2. Die BBI wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden alleine oder, falls der Vorsitzende verhindert ist, durch den Schatzmeister und den Schriftführer gemeinsam vertreten.

3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Sie bleiben immer bis zur erfolgten Neuwahl ihres Nachfolgers im Amt.

4. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Verwaltungsausgaben für den Vereinszweck können ersetzt werden.

5. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
die sachgemäße Verwendung der Geldmittel gemäß § 3 Ziffer 1-4,
die Durchführung von Veranstaltungen,
die Herausgabe von Veröffentlichungen,
die Einberufung der Mitgliederversammlung (schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung).

6. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, in alle Angelegenheiten der BBI mit Einschluss der Kassenführung Einsicht zu nehmen.

7. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der BBI, zieht die Beiträge ein, veranlasst Zahlungen nach den Beschlüssen des Vorstandes und berät den Vorstand bei der Anlage des Vermögens, Er legt nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht zur Prüfung der Mitgliederversammlung vor.

8. Der Schriftführer trägt die Geschäftsvorgänge in den Sitzungen der Organe der BBI vor und verfasst die Sitzungsberichte, besorgt den Schriftwechsel und die Drucklegung der Berichte der BBI und veranlasst die Anmeldungen zum Vereinsregister.

9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Der Beschluss zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes gemäß § 4 Ziffer 6 muss jedoch einstimmig und unter Mitwirkung aller Vorstandsmitglieder erfolgen.

10. Vorstandssitzungen werden vom Schriftführer protokolliert. Das Protokoll ist von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

2. Eine außerordentlich Mitgliederversammlung hat der Vorstand einzuberufen, so oft es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn dies ein Viertel der bei Beginn des laufenden Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes über die Tätigkeit und die Verwendung der Mittel der BBI in dem abgelaufenen Geschäftsjahr,
die Billigung der Jahresrechnung,
die Entlastung und Wahl der Vorstandsmitglieder,
die Änderung der Satzung.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluss zur Änderung der Satzung oder eines Ausschlusses gemäß § 4 Ziffer 9 bedarf jedoch der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung.

6. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Bericht aufzunehmen, der vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 8
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung der BBI kann nur von einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung und mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden.

2. Bei Auflösung der BBI oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der BBI an die Universität Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung herunterladen (Neufassung vom 24.11.2017).